Die Satzung des Marketing Club Göttingen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen "Marketing Club Göttingen e.V."
Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Göttingen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing-Verbandes e.V., Düsseldorf.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.

(2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Zielfunktion des Marketing in den Unternehmungen. Die Praxis des Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.

(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und
nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen
seiner Mitglieder gerichtet.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketing in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.

(2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen
Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.

(3) Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften
im Marketing. Zu diesem Zweck kann ein Juniorenkreis eingerichtet werden.

(4) Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und
die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen
Angelegenheiten.

(5) Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch,
die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketing in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.

(6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandlebens dienen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche
Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Firmen-Mitgliedschaften) sein. Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend im Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Firmen-Mitgliedschaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketing in besonderem Maße verpflichtet fühlen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können die Junioren-Mitgliedschaft erwerben, wenn sie

a) das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

b) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Führungsnachwuchskraft im Marketing oder wirtschaftswissenschaftliche Tätigkeit in Assistentenfunktion nachweisen.

Der Status als Junioren-Mitglied endet, wenn die Voraussetzungen nach § 4, Abs. 1 erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Junioren-Mitglieder sind gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach § 4, Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Er kann ein Junioren-Mitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

(3) Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften können Clubmitglieder werden. Die studentische Mitgliedschaft endet mit Abschluss des genannten Studiums, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, wenn nicht die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt werden. Der Anteil der studentischen Mitgliedschaft darf 5% der Gesamtmitgliedschaft des Clubs nicht überschreiten.

(4) Ehemalige Aktive, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Senioren-Mitgliedschaft beantragen.

(5) Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Firmen-Mitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen. Über die Anzahl der im Rahmen von Firmen-Mitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Clubsvorstand. Die Firmen-Mitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.

(3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.

(4) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

(5) Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 geforderten persönlichen Eigenschaften, bei Firmenmitgliedschaften auch durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wichtige Gründe sind insbesondere:

a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben
und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.

b) Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Satzung
oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.

d) Wenn ein Juniormitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand
keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt hat.

(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück.
Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 13 verfügt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

(2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmit-glieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstandes, die Mehrheit des Beirates oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende
Angelegenheiten:

a) Wahl des Beirates,

b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnungen,

c) Entlastung des Vorstandes und des Beirates,

d) Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren,

f) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,

g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins (§ 13).

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten einschließlich Geschäftsführendem Vorstandsmitglied und Schatzmeister. Rechts-verbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandmitgliedern abzugeben.

(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschluss-fassung der Mitgliederversammlung und des Beirates unterliegen.
Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtsdauer den Vorstand ergänzen.

(4) Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

(2) Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.

§ 12 Juniorenkreis

(1) Der Juniorkreis ist Ausschuss des Vereins; ihm gehören alle Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung an.

(2) Der Juniorkreis gibt sich eine vom Junioren-Ausschuss vorbereitete eigene Geschäftsordnung. In dieser kann festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ehemalige Junioren als Mitglieder nach § 3 Abs. 1 bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres dem Juniorkreis angehören können.

(3) Die Leitung des Juniorkreises obliegt dem Junior-Ausschuss. Diesem gehören an:

a) der Sprecher des Juniorkreises und sein Stellvertreter, die aus der Mitte der Junioren von den Mitgliedern des Juniorkreises gewählt werden

und

b) ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates sowie ein weiteres Mitglied gemäß § 3 Abs. 1, die vom Vorstand und Beirat gewählt werden.

(4) Der Junior-Ausschuss ist für die Veranstaltungen des Juniorkreises verantwortlich, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketing (§ 4 Abs. 3 der Satzung).

§ 13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszweckes

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8 Abs. 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 4 an die Deutsche Marketing-Vereinigung e.V., Düsseldorf, die es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines ihrer Mitglieder marketingspezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung (§ 2) in Göttingen gefördert werden.

(3) Ist die Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Göttingen.

Göttingen, den 15.10.2001
Marketing Club Göttingen e.V.